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   BGH, 17.11.1972 - I ZR 97/71   

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https://dejure.org/1972,7256
BGH, 17.11.1972 - I ZR 97/71 (https://dejure.org/1972,7256)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1972 - I ZR 97/71 (https://dejure.org/1972,7256)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1972 - I ZR 97/71 (https://dejure.org/1972,7256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Löschung eines Zeichens - Begriff "Box" als typische Lederbezeichnung - Verknüpfung der Beschaffenheit einer Ware mit einem Warenzeichen in der Verbrauchervorstellung - Umfang des unerheblichen Teils der Verkehrskreise in der Gesamtbevölkerung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.02.1958 - I ZR 129/56

    Emaillelack

    Auszug aus BGH, 17.11.1972 - I ZR 97/71
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich nicht allgemeingültig festlegen läßt, bis zu welchem Prozentsatz ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise noch gegeben ist (vgl. BGHZ 27, 1, 10 [BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56] - Emaillelack).
  • BGH, 27.06.1961 - I ZR 13/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1972 - I ZR 97/71
    Die Revision hält dem entgegen, nach dem Urteil "Plastic-Folien" (BGH GRUR 1961, 545) müsse davon ausgegangen werden, daß der Begriff "Box" eine typische Lederbezeichnung sei.
  • BGH, 23.01.1976 - I ZR 69/74

    Verwechslungsgefahr bei Beachtung des Klangbilds von "Boxin" und "Froxi" -

    Eine von der Beklagten gegen das Zeichen "Boxin" gerichtete Löschungsklage (wegen angeblich irreführenden Charakters dieses Zeichens) blieb in allen Instanzen erfolglos (siehe Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1972 - I ZR 97/71).

    - Die Klägerin habe zwar in dem Revisionsverfahren I ZR 97/71 die Auffassung vertreten, zwischen ihrem "Boxin"-Material und der Auslegeware der Beklagten bestünden überhaupt keine Berührungspunkte.

    Wie die Meinungsumfrage im Löschungsstreit (I ZR 97/71) ergeben habe, verbinde der Verkehr mit "Boxin" keinen eindeutigen Sinngehalt, der wie im Fall "Quick/Glück" (BGHZ 28, 320, 324) - eine Erinnerung an das andere Zeichen von vorneherein verdränge; das gelte in verstärktem Maße für "Froxi".

    Die beiderseitigen Waren sind von ihrer Zweckbestimmung her so unterschiedlich, daß sie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung keine wettbewerblichen Berührungspunkte haben; darauf hat im übrigen die Klägerin selbst bereits im Löschungsstreit hingewiesen (I ZR 97/71).

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